Satzung des TFB e.V.

Satzung der Tennisfreunde Bielstein e.V.

§1

(1)     Der am 2.Juli 1976 gegründete Verein führt den Namen

                                             Tennisfreunde Bielstein e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl-Bielstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-gelb. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.

(2)     Der Verein schließt sich dem Landesfachverband, dem Tennisverband Rheinbezirk, als Mitglied an. Mit der Aufnahme in den Landesfachverband Tennis hat der Verein auch die Mitgliedschaft der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen in Duisburg erworben, ferner die Mitgliedschaft des Kreissportbundes Oberberg und des Stadtsportbundes der Stadt Wiehl.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.

(4)     Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller und politischer Tätigkeit.

§2

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

(1)     Mitglied des Vereins kann nur jede unbescholtene natürliche Person werden.

(2)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.

§4

(1)     Der Verein hat

a) aktive Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder, welche das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

(2)     Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung etwas Gegenteiliges ergibt. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.

(3)     Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben kein passives Wahlrecht. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt, haben jedoch kein passives Wahlrecht.

(4)     Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§5

(1 ) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zum Jahresende
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, gegen den binnen eines Monats die Berufung eingelegt werden kann, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder schriftlich eingeladen werden.

(2)     Der Ausschluss kann beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand bleibt.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein angehört
c) oder sich unehrenhaft verhält und das Vereinsleben schädigt.

(3)     Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. In Fällen, wo ein Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand Ordnungsstrafen (Verwarnung, Verweis) erteilen.

§6

(1)     Der Verein erhebt sofort bei Eintritt einen Jahresbeitrag und eine Gebühr für Gastspieler, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird.
(2)     Der Beitrag wird als Jahresbeitrag per Lastschrift im ersten Jahresquartal eingezogen.
(3)     Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Beiträge ermäßigen, wenn dies aus besonderen Gründen angezeigt erscheint.

§7

(1)     Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2)     Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung jährlich einmal in der Zeit von Januar bis Mai einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn.

(3)     Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Erstattung des Jahresberichtes einschließlich Kassenbericht durch den Vorstand
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Wahl des Versammlungsleiters
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Neuwahl der Kassenprüfer
  7. Anträge
  8. Verschiedenes

(4)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5)     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden oder Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden.

(6)     Von jeder Versammlung – auch der Vorstandssitzungen – wird ein Protokoll angefertigt. Die Genehmigung des Protokolls obliegt dem Vorstand in der nächsten Sitzung.

(7)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Versammlung muss dann spätestens binnen vier Wochen stattfinden.

(8)     Der Vorstand wird ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse zu berufen.

§8

(1)     Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind:

a) der 1.Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) der Kassenwart

§9

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, wobei jedoch in dem ungeraden Geschäftsjahr alle Vorstandsmitglieder mit ungerader Ziffer und in jedem geraden Geschäftsjahr alle Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer ausscheiden. Die erste Hälfte – und zwar alle Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer – treten auf der Mitgliederversammlung 2000 zurück.

(2)     Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Geschäftsführer
  5. dem stellvertretendem Geschäftsführer
  6. dem Sport- und Jugendwart
  7. dem stellvertretendem Sport- und Jugendwart

§10

(1)     Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist oder soweit die Mitgliederversammlung in einem Einzelfall sich für zuständig erklärt. Er ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb eines Tennisvereins gewöhnlich mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2)     Der Verein wird in allen rechtlichen Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart gemeinsam, bei deren Verhinderung durch Ihre Stellvertreter – sofern vorhanden – vertreten. Eine Vertretung nur durch Stellvertreter ist nicht zulässig.

(3)     Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner Gegenzeichnung. Der Kassenwart hat über alle Geschäftvorkommnisse Buch zu führen und zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu fertigen.

§11

(1)     Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes – mindestens einmal innerhalb eines Vierteljahres – vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§12

(1)     Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, zur Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Stellung zu nehmen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§13

(1)     Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2)     Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

(3)     Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und Vorstand des Vereins verantwortlich.

§14

  • Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Wiehl die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15

(1)     Zur Änderung des Vereinssatzes bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 einer Mitgliederversammlung (33 BGB).

§16

(1)     Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Satzung. Neu hinzutreten den Mitgliedern sollte sie bei der Aufnahme ausgehändigt werden.

§17

Die Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Stand 20.03.2015